Die Kennzeichnung kosmetischer Mittel ist nicht zu unterschätzen. In Hinsicht auf die Füllmengenangabe ist neben der Kosmetik-Verordnung auch die Fertigpackungsverordnung zu berücksichtigen. Weiter sind die Anforderungen aus Artikel 19 der Kosmetik-Verordnung umfangreich und spezifisch. Dies wird schon alleine daraus ersichtlich, dass dieser Artikel sich über zweieinhalb Seiten erstreckt. Die Pflichtkennzeichnung beinhaltet Angaben zur verantwortlichen Person, Füllmenge, Haltbarkeit, spezifischen Anwendungs- und Warnhinweisen, Chargenkennzeichnung, Verwendungszweck und die Angabe der Bestandteile. Die Möglichkeit, manche Angaben in verschiedener Art und Weise vorzunehmen, und die Vorschriften, welche Angaben auf Umverpackung, Produktlabel oder Produktinformation vorzunehmen sind, erschweren die korrekte Deklaration immens. Die Folgen einer falschen Kennzeichnung können – vor allem wenn die Produkte bereits abgefüllt sind – verheerend sein. Fundiertes Wissen ist unerlässlich. Gerne prüfen, überarbeiten oder erstellen wir für Ihre Produkte die rechtskonforme Deklaration. Wenn Sie die Kennzeichnung dennoch selbst in die Hand nehmen möchten, können Sie bei uns unter News ein rechtskonformes Musteretikett mit genauer Beschreibung einsehen. Bitte nehmen Sie bei weiteren Fragen Kontakt mit uns auf.
Die Inhaltsstoffe oder Bestandteile von kosmetischen Mitteln werden Ingredients genannt. Sie sind nach dem Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen anzugeben (siehe Artikel 33 der Kosmetik-Verordnung). In Artikel 19 g) werden mehrere Bedingungen für die korrekte Angabe der Bestandteile aufgeführt. Neben den zum Teil komplizierten Namen stellt die Berechnung der Gehalte im Fertigprodukt eine große Herausforderung dar. Bestandteile müssen bis zu einem Gehalt von 1 % im Fertigprodukt in absteigender Reihenfolge angegeben werden. Bei Rohstoffen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen oder bei sich wiederholenden Inhaltsstoffen nimmt die Komplexität der Berechnung deutlich zu und stellt damit einen erheblichen Aufwand dar. Weiter muss beurteilt werden, wann ein Stoff als Bestandteil und wann als Verunreinigung oder technischer Hilfsstoff einzustufen ist. Softwaregestützt erstellen wir für Sie auch umfangreiche Ingredienstlisten im Handumdrehen.
Jedes kosmetische Mittel soll dem Verbraucher einen Nutzen bringen. Der Anwender wünscht sich innovative, hoch wirksame Produkte, die halten, was sie versprechen. Um den Verbraucher vor irreführender Werbung zu schützen, hat der Gesetzgeber neben Kosmetik-Verordnung Artikel 20 „Werbeaussagen“ diesem Thema eine eigene Verordnung gewidmet: Die EU-Verordnung 655/2013 (ClaimsVO). Der Hersteller kosmetischer Mittel sitzt gewissermaßen zwischen zwei Stühlen: Einerseits möchte er sich durch besondere Wirkweisen und deren Anpreisung von der Konkurrenz abheben und den Verbraucher zum Kauf der Produkte motivieren. Andererseits muss er durch Nachweis der Auslobungen und Einhaltung der kosmetischen Zweckbestimmung dem Gesetz nachkommen. Da die Interpretation der Gesetzestexte in Hinsicht auf die Werbung einen großen Spielraum offen lässt, ist die Beurteilung, ob Auslobungen akzeptiert werden oder zu Problemen führen könnten, oftmals sehr schwierig. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Gesamtaufmachung eines Produktes und die dem Verbraucher damit suggerierte Wirkung und Zweckbestimmung zu berücksichtigen ist. Die ClaimsVO und das veröffentlichte Guideline-Dokument zur Verordnung geben Anhaltspunkte darüber, welche Aussagen vermieden werden sollten und beschreiben, auf welche Art und Weise Wirkversprechen zu belegen sind. Abgrenzungen zu anderen Produktarten wie Arzneimittel, Medizinprodukten oder Bioziden sind mitunter tückisch und sollten durch einen Rechtsanwalt abgeklärt werden. Mit unserer langjährigen Erfahrung beraten wir Sie gerne über Möglichkeiten und Grenzen und zeigen Ihnen Lösungswege für den geforderten Nachweis ausgelobter Wirkungen auf.