Unser Erklärungsvideo finden Sie auf unserem Youtube-Kanal.
Generell muss die verantwortliche Person allen Anforderungen der Kosmetik-Verordnung nachkommen. Im Wesentlichen sind das folgende Punkte:
Ja, wenn Ihr Name/Ihre Firma als einziger Ansprechpartner in der EU auf dem Produktetikett steht. Ansonsten können Sie mit der zuständigen verantwortlichen Person sprechen und abklären, ob eine reine Händlermeldung möglich ist.
Das deklarierte Ziel der Kosmetikverordnung ist der Verbraucherschutz – und zwar sowohl in Hinsicht auf Gesundheitsschutz als auch auf Irreführung oder Täuschung. Der Verbraucherschutz lässt keine Ausnahmen zu. Aus diesem Grund unterscheidet die Verordnung nicht zwischen kleinen, mittelständischen oder großen Unternehmen. Alle Anforderungen müssen für alle Produkte, die sich in der EU auf dem Markt befinden, eingehalten werden.
Ja, als verantwortliche Person kann Ihnen das niemand abnehmen. Eine Sicherheitsbewertung und eine Produktinformationsdatei sind für kosmetische Mittel rechtlich zwingend notwendig.
Die Antwort ist ein schlichtes „Ja“. Jedes kosmetische Produkt, das in der EU oder in der Schweiz* weitergegeben wird (Verkauf oder gratis mit werblichem Hintergrund) muss sicherheitsbewertet sein.
*Gilt nicht für handwerklich hergestellte und lokal, in kleinem Rahmen vertriebene kosmetische Mittel. Von dieser Regel ausgenommen sind jedoch kosmetische Mittel für Kinder unter 3 Jahren sowie Mittel, die in der Nähe der Augen oder auf den Schleimhäuten angewendet werden.
Ja, überall muss GMP eingehalten werden, wenn für den EU und Schweizer Markt produziert wird.
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Der Sicherheitsbericht dient dem Nachweis, dass das Produkt in Hinsicht auf seine Zusammensetzung der Kosmetikverordnung entspricht und sicher ist für die menschliche Gesundheit. Es handelt sich um ein Dokument, das auf der Grundlage verschiedener Informationen zu den Rohstoffen, zum Fertigprodukt und zu dessen Anwendung basiert. Nähere Informationen finden Sie hier.
Der Sicherheitsbericht ist gemäß Gesetz für jedes kosmetische Mittel, das in den Handel kommt, gefordert. Dies betrifft auch Seifen, vollständig natürliche Produkte, ganz einfache Körperöle oder Badezusätze. Ausnahmen gestattet der Gesetzgeber keine. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob es sich bei Ihrem Produkt um ein Kosmetikum handelt, fragen Sie uns gerne.
Damit wir mit der Bearbeitung beginnen können, benötigen wir als erstes die Rezeptur des Produktes. Optimal ist es, wenn Sie uns gleich alle im Dokument „Unterlagen für Sicherheitsbericht“ aufgeführten Unterlagen zur Verfügung stellen. Das Dokument erhalten Sie gerne auf Anfrage. Nach Erhalt der Rezeptur und ggf. der weiteren Dokumente erhalten Sie eine Email mit konkreten Angaben, welche Dokumente noch fehlen und nachzureichen sind. Produktproben benötigen wir übrigens nicht. Nach Erhalt der letzten Informationen stellen wir den Bericht zeitnah fertig. Sie erhalten das Dokument elektronisch per Email.
Für die Erstellung eines Sicherheitsberichtes benötigen wir eine Vielzahl an Dokumenten. Wenn alle Unterlagen vorliegen, können wir den Bericht innerhalb von ca. 4 Wochen fertigstellen. Bitte beachten Sie, dass wir auch Untersuchungsergebnisse von externen Instituten benötigen. Ein sogenannter Keimbelastungstest dauert mindestens 6 Wochen, Untersuchungen zur Stabilität können bis zu 6 Monate Zeit in Anspruch nehmen.
Die Gültigkeit des Sicherheitsberichtes ist zeitlich unbegrenzt. Jedoch müssen die Berichte aktuell gehalten werden. Eine Aktualisierung kann unter folgenden Bedingungen notwendig sein:
Das Vorgehen ist hier fallabhängig. In einem ersten Schritt sollte der ausstellende Sicherheitsbewerter angesprochen werden. Ist dies nicht gewünscht oder möglich, müssen die Unterlagen geprüft werden. Eine Neuausstellung durch LMC Service ist dann am sinnvollsten. Eine Aktualisierung von Sicherheitsberichten, die wir erstellt haben, gestaltet sich meist problemlos. Ältere Berichte wurden evtl. schon nach den heutigen Standards ausgestellt oder werden durch uns, wenn möglich, auf den neuesten Stand gebracht.
Wir prüfen die vorgelegten Dokumente auf Vollständigkeit. Daraufhin erhalten Sie eine Email mit konkreten Angaben, welche Unterlagen fehlen und nachzureichen sind. Diese erste Unterlagenprüfung ist in unserem Pauschalpreis enthalten. Sollten danach noch immer wichtige Informationen fehlen, müssen wir eine erneute, kostenpflichtige Unterlagenanforderung durchführen. Senden Sie alle Dokumente also möglichst gebündelt und vollständig. Weiter können wir bei Beauftragung mehrere Produkte gegebenenfalls einen Mengenrabatt für Sie einrichten.
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Da wir bei der Bewertung der Sicherheit auch die Zusammensetzung und Qualität der Rohstoffe berücksichtigen, benötigen wir eine sogenannte Rohstoff-Rezeptur. Es muss in der Rezeptur also aufgeführt werden, von welchem Rohstoff wieviel Prozent im Fertigprodukt enthalten ist. Die Rezeptur sollte immer 100 % ergeben. Bitte beachten Sie, dass Angaben wie eine Messerspitze oder 1 Esslöffel für den Sicherheitsbericht nicht verwendet werden können. Die Einheit aller Angaben muss in Prozent (%) oder in Ausnahmefällen – dann jedoch für die gesamte Rezeptur – in Gramm (g) oder Milliliter (ml) vorliegen.
In der Regel werden Angaben zum Aussehen, zu Geruch, Viskosität, pH-Wert, Dichte, Emulsions-Typ etc. erwartet. Weiter – wenn notwendig oder vorliegend – reichen Sie bitte Analysen des Fertigproduktes wie z. B. zum Gehalt an Schwermetallen oder anderen Verunreinigungen ein. Die Minimalanforderung ist die eigene sensorische Beschreibung des Produktes (Aussehen, Geruch, …).
Diese Frage ist nicht pauschal zu beantworten, da die mikrobiologische Stabilität von der Produktzusammensetzung und dem Packmittel abhängt. Wir orientieren uns bei der Beurteilung an der Norm DIN EN ISO 29621 (Leitlinien für die Risikobewertung und Identifikation von mikrobiologisch risikoarmen Produkten). Folgende Parameter sprechen für eine gute mikrobiologische Stabilität:
Fast alle kosmetischen Mittel haben eine begrenzte Haltbarkeit. Die Haltbarkeit muss auf dem Produkt gekennzeichnet werden. Der Verbraucher erwartet, dass das Produkt in der angegebenen Zeit seine Wirkung beibehält und nicht verdirbt. Um festzustellen, wie lange ein Produkt tatsächlich haltbar ist, steht eine Auswahl an verschiedenen Methoden zu Verfügung. Am gängigsten ist der sogenannte Schaukeltest. Dabei wird das Produkt bei festgelegten Temperaturschwankungen über mehrere Wochen beobachtet. Die Haltbarkeit kann aber auch mittels Lagerversuch, aus der Erfahrung heraus oder über weitere labortechnische Untersuchungen festgestellt werden. Für die Sicherheitsbewertung ist neben der Angabe wie lange das Produkt haltbar ist (entsprechend der Kennzeichnung auf der Packung) das Ergebnis der durchgeführten Untersuchung von Relevanz.
Positive dermatologische Untersuchungsergebnisse sind für die Untermauerung der Hautverträglichkeit und somit der Sicherheit des Produktes immer willkommen. Sollten verwendete Inhaltsstoffe für eine schlechte Hautverträglichkeit sprechen, fordern wir zur Absicherung den Kunden auf, eine entsprechende Untersuchung in Auftrag zu geben. Bitte beachten Sie, dass Sie eine Untersuchung der dermatologischen Verträglichkeit auch dann benötigen, wenn Sie diese auf dem Produkt ausloben möchten.
Ein unwirksames Sonnenschutzmittel kann zu ernsten Gesundheitsschäden führen. Aus diesem Grund ist der Nachweis der Wirksamkeit für den Sicherheitsbericht unabdingbar. Folgende Nachweise sind notwendig: Lichtschutzfaktor UVA / UVB-Balance Nachweis der Wasserfestigkeit (wenn ausgelobt)
Für eine fundierte Bewertung benötigen wir folgende Informationen:
Für eine fundierte Bewertung benötigen wir folgende Informationen:
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Eine Spezifikation gibt „von – bis“-Bereiche verschiedener Parameter vor. Innerhalb dieser Grenzen müssen die im Analysenzertifikat angegebenen Werte liegen, damit der Rohstoff den Anforderungen entspricht. Die angegebenen Parameter hängen vom Rohstoff ab und können ganz unterschiedlich sein. Für die Erstellung des Sicherheitsberichtes reicht in der Regel die Spezifikation aus. Ist die Spezifikation jedoch zu weit gefasst, sind in manchen Fällen konkrete Werte unverzichtbar. In diesen Fällen benötigen wir ein Analysenzertifikat.
Bei Parfümölen handelt es sich um Mischungen aus vielen verschiedenen Einzelkomponenten. Die genaue Zusammensetzung ist das Geheimnis der Hersteller. Dennoch muss auch das Parfümöl im Sicherheitsbericht bewertet werden. Damit das ohne das genaue Wissen über die enthaltenen Stoffe und deren Gehalte möglich ist, wird die Unterstützung vom Hersteller benötigt. Dieser muss eine „Sicherheitsbewertung“ für das Parfümöl in Abhängigkeit von der Produktart vornehmen und kostenlos zur Verfügung stellen. IFRA und Cosmetics Europe haben Leitlinien für die Sicherheitsbewertung von Parfümölen erstellt. Neben diesem Dokument sind die sogenannte Allergenliste und das Sicherheitsdatenblatt notwendig.
Die Kosmetik-Verordnung schreibt derzeit für 26 Duftinhaltsstoffe die Kennzeichnungspflicht vor. Diese Stoffe sind – abhängig von ihrer Konzentration im Fertigprodukt – in der Ingredientsliste aufzuführen. Bei Produkten, die abgespült werden (rinse off Produkte) müssen die allergenen Stoffe ab einem Gehalt von 0,01 % im Endprodukt deklariert werden. Für Produkte, die auf der Haut verbleiben (leave on Produkte) liegt der Gehalt der Kennzeichnungspflicht bereits bei 0,001 % im Produkt. Um die Notwendigkeit der Kennzeichnung zu berechnen und um bewerten zu können, ob der Gehalt der 26 Stoffe als sicher anzusehen ist, benötigen wir die Liste dieser Stoffe mit ihrem Gehalt in Prozent im Rohstoff. Die Allergenliste ist zwingend erforderlich für Parfümöle und ätherische Öle. Auch Pflanzenextrakte können allergene Stoffe enthalten. Hier sollten Sie im Zweifel Ihren Lieferanten befragen.
Wasser ist ein wesentlicher Bestandteil vieler kosmetischer Mittel. Es kann Verunreinigungen und Keime in das Produkt eintragen. Aus diesem Grund hat die Wasserqualität einen großen Einfluss auf die Qualität des Endproduktes. Wenn Sie Ihr Wasser selbst aufbereiten, benötigen wir die Information, wie das Wasser aufbereitet wird und wenn möglich eine Analyse oder Spezifikation. Wenn Sie das Wasser nicht selbst aufbereiten, bestätigen Sie uns bitte die Trinkwasserqualität, bzw. lassen Sie uns die Spezifikationen Ihres Wasser-Lieferanten zukommen.
Wir haben eine umfangreiche Rohstoff-Datenbank. Es ist uns jedoch nicht möglich, Ihnen die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen. In der PID (Produktinformationsdatei) benötigen Sie die Rohstoffunterlagen für die behördliche Kontrolle. Somit müssen Sie zwingend die Dokumente bei Ihren Lieferanten anfordern. Weiter möchten wir darauf hinweisen, dass auch Rohstoffe von Zeit zu Zeit von den Herstellern „überarbeitet“ werden und sich somit ändern. Diese Information muss uns zugänglich sein. Wir können für die Erstellung der Berichte auf die Daten gängiger Rohstoffe zurückgreifen, raten aus den genannten Gründen jedoch davon ab. Gerne stehen wir Ihnen für ein Gespräch über Ihre Vorstellungen und unsere Möglichkeiten zur Verfügung.
Ja, weil die Stoffdaten von Ihnen vorgelegt werden müssen. Sie können nicht die Daten von anderen mitbenutzen, da sie Ihnen auch für Ihre PID vorliegen müssen und unsere AGB sowie NDA eine Weitergabe von Informationen an Dritte untersagen.
Nein, bzw. nur teilweise, da man mit Laboranalytik nur das findet, was man auch sucht.
Bei dem Verpackungsmaterial kosmetischer Mittel unterscheidet man zwischen Primär- und Sekundär-Packmittel. Primärpackmittel sind alle Verpackungsteile, die im direkten Kontakt mit dem Produkt stehen oder bei der Anwendung in direkten Kontakt kommen. Sekundärpackmittel ist zum Beispiel ein Faltkarton. Wir benötigen Informationen zum Primärpackmittel. Optimal ist eine Lebensmittel-Konformitätsbescheinigung für alle Primärpackmittel-Teile. Auch möglich ist das Zur-Verfügung-Stellen von Konformitätsbescheinigungen für alle Rohstoffe, aus denen die einzelnen Packmittelteile hergestellt werden. Eine weitere Alternative stellt eine Erklärung des Lieferanten zur Eignung für kosmetische Mittel dar. Bei Verpackungsmaterial, das im Lebensmittelhandel bezogen wird, benötigen wir ein vollständiges Produktetikett inkl. dem Glas-Gabel-Symbol.
Wir können die Qualität der Dokumente beurteilen und work arounds anbieten. Manchmal ist aber auch nach unserem Einsatz einfach nichts mehr zu machen.
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Seit 11. Juli 2013 müssen alle kosmetischen Mittel, die in den Handel kommen, in Brüssel gemeldet werden. Hierzu hat die Kommission eine Plattform, das CPNP (Cosmetic Products Notification Portal), eingerichtet. Die Meldung dient der Behandlung von Vergiftungsfällen und der Marktüberwachung. Die Meldung muss vor dem ersten Inverkehrbringen des Produktes von der Person oder Firma, die auf dem Etikett angegeben ist, vorgenommen werden. Mehr Informationen zur CPNP-Meldung.
Die CPNP-Meldung ist zeitlich unbegrenzt gültig. Gibt es jedoch relevante Änderungen am Produkt (zum Beispiel bei der Produktzusammensetzung, der verantwortlichen Person oder dem Ansprechpartner) ist eine Aktualisierung der Meldung notwendig.
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Die Produktinformationsdatei (PID) ist eine Datensammlung über ein kosmetisches Mittel, welche umfangreiche, in der Kosmetik-Verordnung definierte Informationen zu diesem Produkt enthält. Die Produktinformationsdatei wird während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt aufbewahrt, zu dem die letzte Charge des kosmetischen Mittels in Verkehr gebracht wurde. Mehr Informationen zur PID/Produktinformationsdatei.
Wenn Sie sowohl den Sicherheitsbericht als auch die PID benötigen, können wir Ihnen gerne einen kostengünstigen Paketpreis anbieten. In diesem Fall erstellen wir zuerst den Sicherheitsbericht und fordern dann im Anschluss die noch fehlenden Unterlagen für die Erstellung der PID an. Weiter können wir bei Beauftragung mehrerer Produkte gegebenenfalls einen Mengenrabatt für Sie einrichten.
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