Unser Hauptfokus liegt auf der Erstellung rechtskonformer und aussagekräftiger Sicherheitsberichte. Der Sicherheitsbericht ist Teil der rechtlich geforderten Produktinformationsdatei (PID). Er ist prinzipiell für alle kosmetischen Produkte, die in den Handel kommen, gefordert. Die rechtliche Grundlage befindet sich in Artikel 10 und im Anhang 1 der Kosmetik-Verordnung. Dort wird beschrieben, welche Informationen für die Bewertung heranzuziehen sind. Neben den umfangreichen Informationen zum Fertigprodukt stellen toxikologische Daten der Inhaltsstoffe aus allen vorhandenen Quellen einen Hauptbestandteil des Dokuments dar. Eine detaillierte Auflistung der benötigten Informationen zur Erstellung eines Sicherheitsberichts können Sie hier kostenlos herunterladen. Der Sicherheitsbericht muss von einer qualifizierten Person durchgeführt werden. Das bedeutet, dass ein Studiengang in Pharmazie, Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach notwendig ist.
Wir erstellen Sicherheitsberichte in deutscher und englischer Sprache. Weiter sind wir für die Erstellung von Sicherheitsberichten für Österreich durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) autorisiert (Gruppe F Z 13 / C Z 9). Neben der Erstellung von kompletten Berichten sind wir auch befähigt sogenannte Obergutachten für bereits bestehende Sicherheitsberichte zu erstellen.
Ihnen fehlt die Zeit oder die geforderte Qualifikation um den umfangreichen Sicherheitsbericht selbst zu erstellen? Wir freuen uns auf Ihre unverbindliche Anfrage. Übrigens: Auch für Produkte, die nicht der Kosmetik-Verordnung unterliegen, in ihrer Verwendung den kosmetischen Mitteln jedoch ähneln (z. B. Farb- oder Knisterbäder für Kinder, Biozide, Wimpernkleber oder andere Produkte mit Hautkontakt), erstellen wir gerne einen Sicherheitsbericht in Anlehnung an die Kosmetik-Verordnung.
Die Produktinformationsdatei – kurz PID – ist eine umfangreiche Dokumentensammlung mit Informationen zum Produkt. Früher wurde sie als „Produktdossier“ bezeichnet. Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss die PID durch die verantwortliche Person zur Einsicht zugänglich gemacht werden. In aller Regel werden dafür 72 Stunden „Vorlaufzeit“ akzeptiert. Die rechtlichen Anforderungen sind in Artikel 11 der Verordnung (EG) 1223/2009 beschrieben.
Ein integraler Bestandteil der PID ist der oben genannte Sicherheitsbericht. Weitere Elemente sind z. B. die Produktbeschreibung, Angaben zur Herstellung und Hygiene sowie Informationen zu den vorgenommenen Auslobungen. Es hat sich als praktikabel erwiesen, neben den in Artikel 11 aufgeführten Dokumenten weitere Informationen zum Fertigprodukt in der PID zu hinterlegen. Hier wären zum Beispiel die CPNP-Meldung oder die Informationen für die Öffentlichkeit zu nennen. Eine detaillierte Auflistung der nötigen Dokumente und Informationen, die in der PID enthalten sind, können Sie hier kostenlos herunterladen. Die LMC Service unterstützt Sie gerne bei der Neuerstellung oder Überprüfung einer bestehender PID.
Alle kosmetischen Mittel, die in den Handel kommen, müssen vor dem ersten Verkauf in Brüssel gemeldet werden. Hierzu hat die Kommission eine Internet-Plattform, das CPNP (Cosmetic Products Notification Portal), eingerichtet. Die daraus resultierende Produkt-Datenbank wird bei der medizinischen Behandlung von Vergiftungsfällen genutzt. Weiter sollen die gewonnenen Informationen für Zwecke der Marktüberwachung, Marktanalyse, Evaluierung und Verbraucherinformation verwendet werden. Der Gesetzgeber fordert die verantwortlichen Inverkehrbringer mit Artikel 13 der Kosmetik-Verordnung auf, umfangreiche Informationen offenzulegen – entsprechend aufwendig ist die Meldung über das Portal.
Gerne bieten wir Ihnen die zuvor notwendige Anmeldung Ihrer Firma und die Durchführung der Produkt-Meldungen an. Sparen Sie Zeit und Mühe, indem Sie uns diese Aufgabe anvertrauen.
Hier können Sie Ihre Firma anmelden. Hier können Sie Ihre Produkte notifizieren.
Gerne vergessen werden die spezifischen Informationen, die dem Verbraucher gemäß Artikel 21 der Kosmetik-Verordnung leicht zugänglich zu machen sind. Leicht zugänglich bedeutet, dass der Verbraucher – auf welchem Wege auch immer – Kontakt mit der auf dem Produkt angegebenen Firma aufnimmt. Die Firma muss daraufhin die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass nicht die gesamte Rezeptur des Produktes bekanntgegeben werden muss. Lediglich Stoffe, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen oder kurz CLP-Verordnung) als gefährlich eingestuft sind, müssen mit ihrem Gehalt angegeben werden. Die Daten zu unerwünschten Wirkungen (Cosmetovigilance) werde in der Regel im Verhältnis zu den verkauften Packungseinheiten angegeben. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir unterstützen Sie gerne!