Die Pflichtdeklaration kosmetischer Mittel haben wir Ihnen bereits in unserem Beitrag „Musteretikett mit Pflichtdeklarationselementen“ und unserem Video „Pflichtdeklaration Kosmetik, der Weg zum perfekten Label“ anhand der Kosmetikverordnung Nr. 1223/2009 [1] und der Fertigpackungsverordnung [2] näher gebracht. Wie überall gibt es aber auch in der Kosmetik einige Sonderfälle. Je nach Produkttyp kann es notwendig sein, weitere rechtliche Quellen für die korrekte Deklaration zurate zu ziehen oder auch weitere Punkte der Kosmetikverordnung anzuwenden. Im Folgenden möchten wir auf einige dieser Sonderfälle eingehen.
May Contain Liste
Wird dekorative Kosmetik in einer Palette von Farbnuancen vermarktet, können alle in der Palette verwendeten Inhaltsstoffe bei analogem Produktaufbau in einer gemeinsamen Liste der Ingredients aufgeführt werden (gilt nicht für Haarfärbemittel). Die enthaltenen Farbstoffe werden am Ende der Liste der Ingredients gesammelt angegeben. Hierfür werden entweder die Worte „kann … enthalten“ oder das Symbol „+/-“ hinzugefügt. Bitte achten Sie darauf, dass ggf. die CI-Nomenklatur verwendet werden muss. Näheres hierzu erfahren Sie in unserem Video „Sprechen Sie INCI? Ingredients verständlich erklärt“.
Es sollten keine Herstellerangaben gemacht werden, die folgende Merkmale vermuten lassen:
a) 100%iger Schutz vor UV-Strahlung (beispielsweise „Sunblock“, „Sunblocker“ oder „völliger Schutz“);
b) das Produkt müsse unter keinen Umständen nochmals aufgetragen werden (beispielsweise „Schutz für den ganzen Tag“).
Sonnenschutzmittel sollten Warnhinweise tragen, dass sie keinen 100%igen Schutz bieten, und Vorsichtsmaßnahmen nennen, die zusätzlich zu ihrer Anwendung zu beachten sind. Warnhinweise können beispielsweise sein:
a) „Bleiben Sie, trotz Verwendung eines Sonnenschutzmittels, nicht zu lange in der Sonne“;
b) „Säuglinge und Kleinkinder nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen“;
c) „Exzessive Sonnenexposition stellt ein ernsthaftes Gesundheitsrisiko dar“.
Weiterhin sollten Sonnenschutzmittel mit Anwendungsbedingungen versehen sein, die sicherstellen, dass die angegebene Wirkung der Sonnenschutzmittel erzielt wird. Diese Anwendungsbedingungen können beispielsweise folgende Hinweise umfassen:
a) „Sonnenschutzmittel vor dem Sonnenaufenthalt auftragen“;
b) „Mittel mehrfach anwenden, um den Schutz aufrechtzuerhalten. Dies gilt besonders bei Schwitzen oder nach dem Schwimmen und Abtrocknen.“
Sonnenschutzmittel sollten auch Gebrauchsanweisungen enthalten, um sicherzustellen, dass eine ausreichende Menge auf die Haut aufgetragen wird, um die angegebene Wirkung des Sonnenschutzmittels zu erzielen. Dies kann beispielsweise durch Angabe der erforderlichen Menge mit Hilfe eines Piktogramms, einer Abbildung oder einer Messvorrichtung erfolgen. Sonnenschutzmittel sollten mit einem Hinweis auf das Risiko der Anwendung einer zu geringen Menge versehen sein, beispielsweise: „Warnhinweis: Schutz wird durch Anwendung einer geringeren Menge erheblich gesenkt.“
Weiterhin sollen Sonnenschutzmittel gemäß IKW-Empfehlung zur Wirksamkeit und Auslobung von Sonnenschutzmitteln folgende Anwendungs- und Warnhinweise tragen:<<
- Auslobung des UVA-Schutzes mittels nachfolgendem Symbol:
- Intensive Mittagssonne vermeiden.
- Für Babys und Kleinkinder schützende Kleidung sowie Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor (LSF größer als 25) verwenden.
Auch Sonnenschutzmittel mit hohen Lichtschutzfaktoren bieten keinen vollständigen Schutz vor UV-Strahlen.
Folgende Kennzeichnungselemente gehen aus der Richtlinie 75/324/EWG hervor:
- Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist, (Dies entspricht der Verantwortlichen Person nach der Kosmetikverordnung.)
- Das folgende Symbol
(umgekehrtes Epsilon); Konformitätskennzeichnung -> für die Übereinstimmung mit der RL 75/324/EWG. Gemäß der Colipa-Leitlinie zur Kennzeichnung kosmetischer Mittel [8] wird die Größe des Symbols nicht vorgeschrieben, aber das Symbol ist in der Regel 3 mm hoch und befindet sich normalerweise im gleichen Sichtbereich wie die Angabe des Volumens. Es dürfen auf der Aerosolpackung keine Zeichen oder Aufschriften verwendet werden, die zu Verwechslungen mit diesem Zeichen führen können:
- Kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüll-Loses (entspricht der Chargennummer).
- Die Nennfüllmenge („Nettoinhalt“) ist nach dem Wortlaut der Aerosolrichtlinie nach Gewicht und Volumen zu kennzeichnen. Die Standardisierungs-Richtlinie 2007/45/EG [9] stellt jedoch klar, dass Aerosolpackungen hiervon abweichend nicht mit dem Nenngewicht des Inhalts gekennzeichnet werden müssen. Die Fertigpackungsverordnung gibt an, dass Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform nach Volumen zu kennzeichnen sind, auch wenn für das Erzeugnis sonst eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. In der Praxis wird daher die Nennfüllmenge nur per Volumen (in ml) angegeben. Darüber hinaus ist gemäß 2007/45/RG das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. Die Angabe ist so zu gestalten, dass sie nicht mit der Angabe des Nennvolumens des Inhalts verwechselt werden kann (Zahl ohne Einheit in rechteckigem Kasten neben der Nennfüllmenge). Die Schriftgröße der Nennfüllmenge richtet sich nach der Angabe der Fertigpackungsverordnung.
Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise (unabhängig vom Inhalt)
Gemäß das Signalwort „Achtung“, wenn gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 das Aerosol als „nicht entzündbar“ eingestuft ist.
Gemäß das Signalwort „Achtung“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für entzündbare Aerosole der „Kategorie 2“, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „entzündbar“ eingestuft ist.
Gemäß das Signalwort „Gefahr“ sowie die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Anhang I Tabelle 2.3.1 vorgesehenen Etikettierungsbestandteile für entzündbare Aerosole der „Kategorie 1“, wenn das Aerosol gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 als „extrem entzündbar“ eingestuft ist.
Enthält eine Aerosolpackung entzündliche Bestandteile entsprechend der Definition in Nummer 1.8 des Anhangs der Richtlinie 75/324/EWG, gilt der Inhalt der Aerosolpackung jedoch nicht als „entzündlich“ oder „hochentzündlich“ gemäß den Kriterien von Nummer 1.9 des Anhangs, dann muss auf dem Etikett gut sichtbar, lesbar und unverwischbar die Menge der in der Aerosolpackung enthaltenen entzündlichen Bestandteile in folgender Form angegeben werden: „Enthält x Massenprozent entzündliche Bestandteile“.
Gemäß IKW werden folgende Angaben bei Aerosoledosen empfohlen:
„Nur entleerte Dosen in die Wertstoff-Sammlung geben.“ [10]
[1] Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, in der derzeit aktuellen Fassung
[6] Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolverordnung) (13. ProdSV) Anfertigungsdatum 27.09.2002